Miete und Kauf der Gerätetechnik

Der Verordnungsgeber hat im Grunde zwei Möglichkeiten nach HKVO § 4 für die Refinanzierung der Aufwendungen für Gerätetechnik zur Erfassung von Gebrauchswerten gegeben:

Umlage der Mietgebühren in

  • Heizkostenabrechnung,
  • Kauf der Gerätetechnik, Modernisierungsumlage.

Miete

Mittels eines Gerätemietvertrages können Geräte für die Verbrauchserfassung angemietet werden. Diese entstehenden Mietgebühren sind nach Heizkostenverordnung umlagefähig. Für Hausverwaltungen und Immobilienbesitzer fallen somit keine Investitionskosten an. Mit dem Abschließen eines Garantiewartungsvertrages bzw. Anschlussvertrages für die Vermietung von Verteil- und Messgeräten entstehen keine weiteren Kosten. Die gesetzlichen Eichgebühren sind im Mietpreis enthalten. Die Verteil- und Messgeräte werden von unseren Servicemitarbeitern fachgerecht installiert.

Kauf

Mit dem erstmaligen Einbau von Verteil- und Messgeräten sind bei Kauf der Geräte die Kosten nach § 559 ff. BGB umlegbar. Der Vermieter kann die jährliche Miete im Rahmen einer Modernisierungserhebung um 11 % der entstandenen Kosten erhöhen. Des Weiteren bieten wir einen Garantiewartungsvertrag an, der bei Folgeaustausch keine Aufwendungen für eichpflichtige Geräte für Hausverwaltungen verursacht. Die Kosten für die Garantiewartung sind nach Heizkostenverordnung umlegbar. Nach Beauftragung werden die Verteil- und Messgeräten von unseren Servicemitarbeitern fachgerecht installiert.