Abrechnung von verbrauchsabhängigen Betriebskosten

Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

Unser Leistungsangebot beinhaltet u. a. die Montage von Verteil- und Messgeräten. Erfahrene Servicemitarbeiter installieren vor Ort die Geräte und erfassen alle notwendigen technischen Daten per Aufmaß.

Die aufgenommenen Daten werden im Anschluss von Abrechnungs-Sachbearbeiterinnen/-ern in das Abrechnungssystem eingearbeitet und einer ersten Plausibilitätsprüfung unterzogen. Die Heizkörper werden per EDV- Programm leistungsmäßig bewertet.

Zum Jahreswechsel werden in den Immobilien die Hauptablesungen durchgeführt. Hierzu kündigen sich die Ableser mindestens 10 Tage vor Ablesetermin durch einen Hausaushang an. Konnten Wohnbereiche zum Ersttermin nicht abgelesen werden, organisieren die Ableser zeitnah einen Zweittermin. Mittels Ablesequittung werden die Verbrauchswerte dokumentiert. Einen Durchschlag erhält der Nutzer als Nachweis.
Immobilien, in denen die Verbrauchswerterfassung via Funktechnik erfolgt, erhalten für die Jahresablesung zum 31.12. eines jeden Jahres keine gesonderte Benachrichtigung. Die Verbrauchswerte der Heizkostenverteiler können im Nachgang für einen längeren Zeitraum am Gerät abgelesen werden.

Aus den Kosten- und Gerätedaten wird dann die Heizkostenabrechnung nach den rechtlichen Anforderungen der Heizkostenverordnung erstellt. Jeder Nutzer erhält eine gesonderte Abrechnung inklusive nutzerbezogener Verbrauchsanalyse.

Kaltwasserabrechnung bzw. Hausnebenkostenabrechnung

Neben der Heizkostenabrechnung kann auch die verbrauchsabhängige Abrechnung der Kaltwasserkosten erfolgen. Die jeweiligen Landesbauordnungen der Bundesländer regeln die Installation von Kaltwasserzählern. Insbesondere die Tatsache, dass Wasser sehr wertvoll ist und mit dieser Ressource schonend umgegangen werden muss, rechtfertigt den Einsatz der Kaltwasserzähler.

Im Gegensatz zu der Heizkostenabrechnung werden die Kosten in der Kaltwasserabrechnung 100 % nach dem erfassten Verbrauch auf die Nutzer verteilt.

Verordnung und Normen

Die Grundlage der Heizkostenabrechnung bildet die Heizkostenverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die technischen Vorschriften von Heizkostenverteilern werden in DIN-Normen EN 834 und EN 835 geregelt. Alle Erfassungsgeräte zur Heizkostenverteilung müssen eine Normung aufweisen. Die von der WSL installierten Erfassungsgeräte zur Heizkostenverteilung sind entsprechend den deutschen und europäischen Vorschriften geprüft und zugelassen.

Manipulation

Alle Verteil- und Messgeräte sind durch Plomben gegen Manipulation geschützt. Ein Manipulationsversuch ist strafbar und kann nach StGB § 263 als Betrug bzw. versuchter Betrug geahndet werden. Manipulationsversuche führen u. a. bei Heizkostenverteilern nachweislich zu erhöhten Verbrauchswerten.

Kostenaussage beim Ablesen

Direkt nach dem Ablesen der Verbrauchswerte für Heizung und Wasser können nicht sofort die angefallenen Kosten durch den Ableser ermittelt werden. Die Kostenstrukturen sind abhängig u. a. vom Heizverhalten des Verbrauchers und der Nachbarn, den Lieferpreisen für Brennstoffe sowie den Außentemperaturen über das Abrechnungsjahr. Demzufolge können die spezifischen Verbrauchswerte von Jahr zu Jahr schwanken. Erst nach der Auswertung aller Ableseergebnisse steht der für die Wohnungen angefallene Heizkostenanteil fest.

Zwischenablesung und Zwischenabrechnung

Bei Wohnungswechsel führt die Hausverwaltung / Immobilien­­eigen­­tümer eine Zwischenablesung der Verbrauchswerte durch. Somit wird gewährleistet, dass die Heizkosten auf die Vor- und Nachmieter aufgeteilt werden. Zulässig ist ebenfalls die Kostenaufteilung nach Gradtagszahlen. Eine Heizkostenabrechnung kann für eine Zwischenablesung nicht erstellt werden, da es hierzu der Brennstoff- und Nebenkosten des Versorgungsbereiches für das Abrechnungsjahr und die Gesamtablesung aller Wohnungen bedarf. Die Abrechnung des ausgezogenen Nutzers kann erst mit der Heizkostenabrechnung des Gesamtjahres erfolgen.

Verteilung der Kosten

Von den Kosten des Betriebes der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 von Hundert, höchstens 70 von Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen. Es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche der beheizten Räume zugrunde gelegt werden. Zu den Kosten des Betriebes der zentralen Heizungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Heizungsanlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung, Kosten der Eichung, Kosten für Verbrauchsananlysen sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.

Schätzung von Verbrauchswerten

Die Schätzung von Verbrauchswerten wird in der Heizungsanlagenverordnung § 9a geregelt. Demnach muss der Verbrauch einer Wohnung geschätzt werden, wenn eine Ablesung nicht möglich war. Bei zwei vergeblichen Ableseversuchen ist eine Verbrauchsschätzung zulässig. Zugelassen sind zwei Verfahren. Entweder wird der Verbrauch nach vergleichbaren Räumen des aktuellen Abrechnungszeitraumes oder der Verbrauch der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen ermittelt.

Monat Wärmeverbrauchsanteile in %
  je Monat je Tag
September 30 30 / 30 = 1,0
Oktober 80 80 / 31 = 2,58
November 120 120 / 30 = 4,0
Dezember 160 160 / 31 = 5,16
Januar 170 170 / 31 = 5,48
Februar 150 150 / 28 = 5,35
    150 / 29 = 5,17
März 130 130 / 31 = 4,19
April 80 80 / 30 = 2,66
Mai 40 40 / 31 = 1,29
Juni    
Juli 40 40 / 92 = 0,43
August    
  1000  

Tabelle ist abgeleitet nach VDI 2067, Blatt 1, Tab. 22